1. Geltung der Bedingungen

1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser AGBen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als
angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGBen schriftlich bestätigt werden.

1. 2. Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von uns jederzeit widerrufen werden.

2.2. Angebote/Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung/sein Angebot

- sofern es sich um Standardsoftware oder Handelsware handelt - 14 Tage gebunden. Betrifft die Bestellung/das Angebot die Lieferung ganzer Systeme bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns.

2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewicht, Preise und dergleichen sind unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

DIN-Normen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben, Pläne, Hinweise in Werbeprospekten sowie der Hinweis „geeignet für“ sind ohne ausdrückliche Zusicherung keine zugesicherten Eigenschaften.

 

3. Umfang der Lieferung
3.1. Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot maßgeblich.

3.2. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

 

4. Preise- und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils in der BRD gültigen MwSt., zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen, Zoll etc. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen.

4.2. Die Preise gelten für die Dauer von 4 Monaten ab Zustandekommen des Vertrages. Bei längerer von uns nicht zu vertretender Lieferfrist gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistungen handelt.

4.3. Im Verzugsfall haben wir die Wahl Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder inHöhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.

4.4. Der Besteller ist nicht berechtigt mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht gegenüber uns geltend zu machen, sofern die aufrechenbare Forderung und/oder das Recht betreffend die Zurückhaltung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstlieferungsvorbehalt

5.1. Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstigen zu erbringenden Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser Informationen und/oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.

5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3. Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und/oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den 3-fachen Wert der Lieferung und Leistung beschränkt.

Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichter Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht für jede Woche der Verzögerung in
Höhe von 0,5% im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde.

Diese Regelung gilt entsprechend bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug- (326 BGB) sowie Schadensersatzansprüche wegen nachträglicher Unmöglichkeit (325 BGB).

Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt bleiben von dieser Regelung unberührt.

5.4. Weisen wir bei der Lieferung an einen Vollkaufmann nach, daß wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
Verzögerung, der durch die nichtrechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Gefahrübergang

6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.

6.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

7. Annahmeverzug

7.1. Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferung und Leistung schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferungen und Leistungen ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.

7.2. Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3. Stehen uns wegen der Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir 30% der Auftragssumme vom Besteller als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

7.4. In den Fällen 7.2. bis 7.3. sind wir berechtigt anstelle der dort geregelten Pauschalen, die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

8.2. Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des AbzG Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.

8.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

8.5. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.

8.6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes:

a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.

b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzgl. der uns dadurch entst. Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. .berschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.

c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet, der Überschuß dem Besteller ausgekehrt. 8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 

9. Beanstandungen/Gewährleistung
9.1. Mängel, die offen zutage liegen, so daß sie auch dem nichtfachkundigen Besteller ohne besondere
Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber uns geltend zu machen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wir diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die 377 ff HGB.
9.2. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und werden diese auch als
gebrauchte Gegenstände an den Besteller veräußert, so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß jeglicher
Gew.hrleistungsansprüche.
9.3. Ist der Liefergegenstand derzeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz 2-maliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des
Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
9.6. Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße
Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind:
- wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
9.7. Hat der Besteller uns wegen Gew.hrleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltende Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur
Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
10.1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsbzw.
Verrichtungsgehilfen vorliegt.
Haben wir oder einer unserer leitenden Angestellten oder einer unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vor Abschluß des Vertrages leicht fahrlässig gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen und ist dem Besteller dadurch ein Schadensersatzanspruch entstanden, so verzichtet der Besteller mit Abschluß des Vertrages auf die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten/wesentlicher vorvertraglicher Pflichten
(Kardinalspflichten) handelt.
Haften wir wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Kardinalspflichten, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für einen
Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
10.2. Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Scha-densumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die
Zusicherung miteinbezogen.

 

11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
11.1. Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt dem Besteller die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des
Liefergegenstandes zu beseitigen. Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.
11.2. Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und/oder trifft uns bzgl. dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns ausgeschlossen sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.
11.3. Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf Unterlassung der
Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren

.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverordnung herrührenden Ansprüche als
Gerichtsstand/Erfüllungsort Zwickau vereinbart.